

„Recht auf Vorrang des Kindeswohls“
(Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention)
Alle Vertragsstaaten der UN-Kinderrechtskonvention (Deutschland seit 1992) haben jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung die Kinderrechte der UN-Kinderrechtskonvention zu gewährleisten - unabhängig von „der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen und sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen und der sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.“
Auch wenn in Deutschland Maßnahmen zur Einlösung dieses Rechts auf Schutz vor Diskriminierung getroffen sind, fordert die Lebensrealität vieler Kinder und Jugendlichen dazu auf, auch bei uns für mehr Chancengerechtigkeit und Schutz vor Diskriminierung zu tun – sei es im Bereich der Geschlechtergerechtigkeit, der sozialen wie nationalen Herkunft oder der Frage der gleichberechtigten Teilhabe von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen.
"Kind" im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention ist jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
10 wichtige Kinderrechte als Postkarte oder Plakat
"Kinder haben Rechte" - UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut
Broschüre des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur RLP
Land Rheinland-Pfalz
Kreis Germersheim

